Rechtliches
.......................... GASTAUFNAHMEVERTRAG
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag
DEHOGA-Beherbergungsvertrag
Die aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte und -pflichten
sind oft nicht bekannt,
solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche Klärung der
gegenseitigen Vertragspositionen
erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als unangenehm empfunden werden.
Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner in Unkenntnis
der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch nehmen wollen,
die ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle treten meistens dann
auf,
wenn der Gast ein einmal reserviertes Zimmer wieder abbestellen will.
Der DEHOGA hat hierzu folgende Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem
Beherbergungsvertrag
ergeben, zusammengestellt. Sie werden in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
§ 1 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
zugesagt worden ist.
§ 2 Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur
Erfüllung des Vertrages,
gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§ 3 Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem
Gast Schadenersatz zu leisten.
§ 4 Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten
Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (FeWo) 10%,
bei Übernachtung/Frühstück 20%
des Übernachtungspreises, bei Halbpension 30%, bei Vollpension 40% des
Pensionspreises.
§ 5a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer
nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
§ 5b Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die Dauer
des Vertrages den nach Ziff. 4
errechneten Betrag zu bezahlen.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag
Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der
Regelung der Haftung bei
eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter gemischter
Vertrag.
Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht,
die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus,
dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders
zu behandeln ist,
als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch.
Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Partei einseitig
gelöst werden kann.
Die Abbestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem
Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers
kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit
dem Vermieter.
Ob der Vertrag dabei schriftlich abgeschlossen wird, oder nur mündlich ist, ist
nicht entscheidend.
In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast
ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen
einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der
Annullierung
der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist
allein entscheidend,
ob er das abbestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte.
Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt,
wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige
Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung
bemühen,
auf der anderen Seite sollte der Gast aber keinesfalls versäumen,
den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich selbst der
Möglichkeit,
noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit zu werden.
Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende
Rolle spielen.
Bei dem Anspruch der Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder
betriebsüblichen Preises
für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt
es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch,
der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu
erhebenden
Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch
kommt
es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte
Zimmer
nicht in Anspruch nehmen konnte.
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